Erwägungen (…) 3. Argumentation der Vorinstanz und der Parteien Die Bezirksgerichtspräsidentin führte in der Urteilsbegründung aus, dass die Leistungen an die Zedentin durch den Gesuchsbeklagten aufgrund der Abtretung der Forderung an das Kantonale Sozialamt Basel-Landschaft nicht rechtsgültig erfolgt seien und die Anrechnung dieser Zahlungen an die Gesamtschuld ein Entgegenkommen des Gesuchsklägers darstelle. Die Aktivlegitimation des Klägers sei somit gegeben. Ferner wies sie darauf hin, dass der Gesuchskläger einen geringeren Betrag geltend gemacht habe als jenen gemäss Rechtsöffnungstitel vom 21. August 2003, was jedoch zulässig sei.