Direktzahlungen von CHF 13'122.--. Im Rechtsöffnungsbegehren vom 11. Januar 2006 stützt sich der Gesuchskläger auf die Verfügung des Bezirksgerichts Arlesheim vom 21. August 2003, wonach der Ehemann zu monatlichen Unterhaltszahlungen von CHF 5'400.-- verpflichtet worden sei. Dem Rechtsöffnungsbegehren wurden lediglich die vorgenannte Verfügung, der Zahlungsbefehl und die Abtretungserklärung beigelegt. Der Gesuchskläger führt darin aus, dass die in Betreibung gesetzte Forderung die Unterhaltsbeiträge der Monate April bis Dezember 2004 abzüglich von Zahlungen, Gutschriften und Direktzahlungen betreffe. Erwägungen (…) 3. Argumentation der Vorinstanz und der Parteien