69 SchKG E. 5.1; 5.2). Der Rechtsöffnungskläger hat in einem definitiven Rechtsöffnungsverfahren dem Rechtsöffnungsrichter alle Rechtsöffnungstitel (Bsp. Eheschutz- und Scheidungsurteil) für die gesamte in Betreibung gesetzte Forderung vorzulegen. Die definitive Rechtsöffnung wird nur so weit bewilligt als sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem eingereichten Rechtsöffnungstitel ergibt. Die Einreichung eines Rechtsöffnungstitels im Appellationsverfahren ist zufolge des Novenverbots unbeachtlich (Art. 80 SchKG; § 130 ZPO; E. 5.3). Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung Sachverhalt