Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Juni 2006 (100 06 182) Eine gültige Zession lässt sich nur durch Rückzession des Zessionars an den Zedenten, bei der sämtliche Gültigkeitserfordernisse selbständig zu erfüllen sind, rückgängig machen. Der Zessionsvertrag kann nicht gestützt auf Art. 115 OR formlos aufgehoben werden, sondern es bedarf der Schriftlichkeit (Art. 115, 164, 165 OR; E. 4.). Anforderungen an die Bestimmbarkeit sowie die Identität der Forderung im Betreibungsbegehren und im Zahlungsbefehl (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 , Art. 69 SchKG E. 5.1; 5.2).