{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-06-182_2006-06-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=640c9a76-b968-4cf2-bbc3-ec7e1e6da167&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "bbe1a829e242e92335718777595777f0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 06 182", "100 2006 182"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.06.2006 100 06 182 (100 2006 182)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:24", "Checksum": "4a680d24c67222d17f6962192e6d4e9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.06.2006 100 06 182 (100 2006 182)\nRegeste:\nVoraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung\n\n\nEs gilt somit zu prüfen, ob die Vorlegung des einen Rechtsöffnungstitels für die Rechtsöffnung über den gesamten in Betreibung gesetzten Betrag genügt. Das Kantonsgericht hält fest, dass der Rechtsöffnungskläger in einem definitiven Rechtsöffnungsverfahren dem Rechtsöffnungsrichter den Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung vorzulegen hat (so auch D. Staehelin, in: A. Staehelin/Th. Bauer/D. Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München 1998, Art. 80 N 53). Im vorliegenden Fall hat der Gesuchskläger jedoch lediglich die Verfügung für die Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Scheidungsverfahrens eingereicht. Verfügungen betreffend den vorsorglichen Unterhalt bleiben solange Titel zur definitiven Rechtsöffnung bis die Ehe durch ein rechtskräftiges Scheidungsurteil aufgelöst wird. Der Massnahmeentscheid ist auch nach der Scheidung ein Rechtsöffnungstitel für die bis zur Scheidung geschuldeten Beiträge (D. Staehelin, in: A. Staehelin/Th. Bauer/D. Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München 1998, Art. 80 N 10 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf BGE 111 II 309 ff.). Die der Vorinstanz eingereichte Verfügung vom 21. August 2003 genügt jedoch nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel für die nachehelichen Unterhaltsbeiträge, d.h. für die Unterhaltsforderung von Oktober bis Dezember 2004. Für diese Forderung hätte der Gesuchskläger dem Rechtsöffnungsrichter auch das für diese Unterhaltsforderungen wesentliche Scheidungsurteil vom 30. September 2004 als definitiven Rechtsöffnungstitel einreichen müssen. Die definitive Rechtsöffnung wird nur so weit bewilligt als sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem eingereichten Rechtsöffnungstitel ergibt, weshalb sie im vorliegenden Verfahren lediglich für den vorsorglichen Unterhalt, d.h. für die Monate April bis September 2004, erteilt wird. Für die nacheheliche Unterhaltsforderung von Oktober bis Dezember 2004 wird die definitive Rechtsöffnung hingegen mangels Einreichung des entsprechenden Scheidungsurteils nicht bewilligt. Dies hat zur Folge das die definitive Rechtsöffnung im Vergleich zum in Betreibung gesetzten Betrag von CHF 18'806.-- lediglich für einen um CHF 13'800.-- (3 Monate a CHF 4'600.--) reduzierten Betrag, d.h. für einen Betrag von CHF 5'006.-- erteilt wird. Unbestritten ist die Zinsforderung von 4% seit 1. Januar 2005, weshalb für diese ebenfalls die definitive Rechtsöffnung zu bewilligen ist.\n6. Zusammenfassung\nAus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das angefochtene, die definitive Rechtsöffnung gewährende Urteil der Bezirksgerichtspräsidentin vom 9. Februar 2006 in teilweiser Gutheissung der Appellation des Gesuchsbeklagten aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung lediglich für einen Betrag von CHF 5'006.-- nebst Zins von 4% seit 1. Januar 2005 zu bewilligen ist. Damit ist der Appellant zu einem wesentlichen Teil mit seiner Appellation durchgedrungen, was es im nachfolgenden Kostenentscheid zu berücksichtigen gilt.\n(…)\nKGE ZS vom 6. Juni 2006 i.S. Kanton BL gegen U.G. (100 06 182/AFS)"}