{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-06-182_2006-06-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=640c9a76-b968-4cf2-bbc3-ec7e1e6da167&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "bbe1a829e242e92335718777595777f0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 06 182", "100 2006 182"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.06.2006 100 06 182 (100 2006 182)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:24", "Checksum": "4a680d24c67222d17f6962192e6d4e9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.06.2006 100 06 182 (100 2006 182)\nRegeste:\nVoraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung\n\n\nDer Zahlungsbefehl und der Rechtsöffnungstitel müssen übereinstimmen. Insbesondere muss im Zahlungsbefehl als Grund der Forderung der gleiche Lebensvorgang angegeben werden, der dem zu vollstreckenden Entscheid zu Grunde lag. Die Rechtsöffnung ist daher abzuweisen, wenn der Grund der Forderung im Zahlungsbefehl und Rechtsöffnungsentscheid nicht identisch ist. Die Nennung des Rechtsöffnungstitels ist im Zahlungsbefehl hingegen nicht erforderlich. Bei Urteilen für periodische Leistungen muss im Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl die Periode angegeben werden, für welche die Betreibung eingeleitet wird (vgl. D. Staehelin, in: A. Staehelin/Th. Bauer/D. Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München 1998, Art. 80 N 37). Der Grund der Forderung ist im vorliegenden Fall der vom Gesuchsbeklagten zufolge der Scheidungsklage geschuldete Unterhaltsbeitrag für seine damalige Ehefrau und die gemeinsamen Kinder. Im Zahlungsbefehl werden zwei Perioden (April - September 2004 sowie Oktober - Dezember 2004) der Unterhaltsforderungen mit den entsprechenden monatlichen Beträgen aufgeführt. Der der Vorinstanz als definitiver Rechtsöffnungstitel eingereichten Verfügung des Bezirksgerichts Arlesheim vom 21. August 2003 lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsbeklagte seiner damaligen Ehefrau und seinen Kindern ab 21. August 2003 für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 5'400.-- zu bezahlen hatte. Die in Betreibung gesetzte Forderung gründet somit auf dem gleichen Lebensvorgang wie der eingereichte Rechtsöffnungstitel, nämlich auf dem zufolge des Scheidungsverfahrens vom Gesuchsbeklagten geschuldeten Unterhalt. Die Tatsache, dass im Zahlungsbefehl auf das am 22. Oktober 2004 rechtskräftig gewordene Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim verwiesen wird, während der eingereichte Rechtsöffnungstitel vom 21. August 2003 datiert, spricht nicht gegen die Identität des Forderungsgrunds, da die Nennung des Rechtsöffnungstitels im Zahlungsbefehl gar nicht erforderlich wäre und sich der grössere Teil der Unterhaltsforderungen ja auf die Verfügung vom 21. August 2003 stützt. Die vorausgesetzte Identität der Forderung im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungstitel ist somit zumindest hinsichtlich der Unterhaltsforderung für die Dauer des Scheidungsverfahrens gegeben. Der im Zahlungsbefehl ebenfalls geforderte nacheheliche Unterhalt ist streng genommen nicht identisch mit dem eingereichten Rechtsöffnungstitel, welcher die vorsorgliche Unterhaltspflicht regelt. Wie nachfolgend ausgeführt wird, müssten für eine vollständige Identität der Forderungen gemäss Zahlungsbefehl und Rechtsöffnungstitel, beide Rechtsöffnungstitel eingereicht werden.\n5.3 Vorlegung des Rechtsöffnungstitels\nWie bereits erwähnt stützt sich die vorliegend in Betreibung gesetzte Forderung auf zwei Rechtsöffnungstitel. Für die Unterhaltsbeiträge von April bis September 2004 gilt als Rechtsöffnungstitel die Verfügung des Bezirksgerichts vom 21. August 2003 (Unterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahrens) und für die Unterhaltsforderung für die Monate Oktober bis Dezember 2004 das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 30. September 2004 (nachehelicher Unterhalt), welches am 22. Oktober 2004 in Rechtskraft erwachsen ist. Im Rechtsöffnungsbegehren wird nur die Verfügung vom 21. August 2003 und im Zahlungsbefehl nur das am 22. Oktober 2004 rechtskräftig gewordene Urteil als Rechtsöffnungstitel aufgeführt. Vor dem Bezirksgericht wurde als Rechtsöffnungstitel lediglich die Verfügung vom 21. August 2003 eingereicht.\nDer Appellat hat im Rahmen des zweitinstanzlichen Verfahrens beide Rechtsöffnungstitel betreffend die in Betreibung gesetzte Unterhaltsforderung sowie Belege betreffend die angerechneten Zahlungen eingereicht. Gemäss § 130 ZPO kann die zweite Instanz neue Vorbringen jedoch nur dann berücksichtigen, wenn sie Tatsachen oder Beweismittel betreffen, die sich nach der unterinstanzlichen Verhandlung zugetragen haben bzw. aufgetaucht sind. Dies ist in Bezug auf die im Appellationsverfahren eingereichten Beweismittel indessen nicht der Fall; der Appellat hätte vielmehr beide Rechtsöffnungstitel bereits im bezirksgerichtlichen Verfahren einreichen können und müssen, folglich können sie heute nicht mehr berücksichtigt werden."}