{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-06-182_2006-06-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=640c9a76-b968-4cf2-bbc3-ec7e1e6da167&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "bbe1a829e242e92335718777595777f0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 06 182", "100 2006 182"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.06.2006 100 06 182 (100 2006 182)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:24", "Checksum": "4a680d24c67222d17f6962192e6d4e9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.06.2006 100 06 182 (100 2006 182)\nRegeste:\nVoraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung\n\n\nGemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ist im Betreibungsbegehren unter anderem die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben. Das Betreibungsamt erlässt den Zahlungsbefehl, welcher unter anderem dieselben Angaben des Betreibungsbegehrens enthält (Art. 69 SchKG).\nMit der Zustellung des Zahlungsbefehls wird der Betriebene aufgefordert, sich zum Zahlungsbegehren des Betreibenden durch Leistung des geforderten Betrages oder durch Erhebung des Rechtsvorschlags zu äussern, andernfalls das Betreibungsverfahren seinen Fortgang nehme (Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Auflage, Bern 1993, S. 115 N. 2). Zu diesem Zweck muss der Zahlungsbefehl bestimmte, gesetzlich vorgeschriebene Angaben enthalten (Art. 69 Abs. 2 SchKG). Der Forderungsgrund soll dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben. Fehlt jeder diesbezügliche Hinweis, so erweist sich der Zahlungsbefehl noch keineswegs als nichtig; hingegen muss er auf Beschwerde aufgehoben werden, sofern für den Betriebenen der Grund der Forderung aus seinem Gesamtzusammenhang nicht erkennbar wird (BGE 58 III 2; Gilliéron, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 3. Auflage, Lausanne 1993, S. 131 N. 4). Demzufolge muss jede Umschreibung des Forderungsgrundes genügen, die dem Betriebenen zusammen mit den weiteren Angaben auf dem Zahlungsbefehl erlaubt, sich zur Anerkennung des in Betreibung gesetzten Betrages zu entschliessen (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, S. 196 N. 13); er soll nämlich nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren oder in einem Forderungsprozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Nach Zustellung des Zahlungsbefehls kann der Betriebene vom Betreibungsamt überdies verlangen, dass der Betreibende aufgefordert werde, die Forderungsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift innerhalb der Bestreitungsfrist beim Amt zur Einsicht aufzulegen (Art. 73 Abs. 1 SchKG). Auf diese Weise soll ihm die Prüfung und Beurteilung der gegen ihn in Betreibung gesetzten Forderung erleichtert werden (Amonn, a.a.O., S. 119 N. 18). Ist für den Betriebenen der Grund der Forderung aus seinem Gesamtzusammenhang erkennbar, so genügt es nach dem auch im Zwangsvollstreckungsrecht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 118 III 27 E. e S. 33), wenn der Forderungsgrund nur knapp umschrieben wird (BGE 121 III 18 S. 20).\nDer vorliegende Zahlungsbefehl beinhaltet neben dem Verweis auf das Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils die detaillierte Zusammensetzung der Unterhaltsforderung mit der Nennung der einzelnen Monate und der Höhe der für die einzelnen Monate geforderten Unterhaltsbeiträge. Obwohl ausdrücklich nur das für die Unterhaltsbeiträge ab Oktober 2004 relevante Urteil des Bezirksgerichts mit Rechtskraft vom 22. Oktober 2004 genannt wird, sind aus den weiteren Angaben auf dem Zahlungsbefehl der Grund der Forderung und deren Höhe genügend bestimmbar.\n5.2 Identität der Forderungen im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungstitel"}