{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-06-182_2006-06-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=640c9a76-b968-4cf2-bbc3-ec7e1e6da167&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "bbe1a829e242e92335718777595777f0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 06 182", "100 2006 182"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.06.2006 100 06 182 (100 2006 182)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:24", "Checksum": "4a680d24c67222d17f6962192e6d4e9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.06.2006 100 06 182 (100 2006 182)\nRegeste:\nVoraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung\n\n\nDas Kantonale Sozialamt führte in seiner Stellungnahme vom 5. April 2006 aus, dass als Rechtstitel für die Unterhaltsbeiträge die Verfügung des Bezirksgerichts Arlesheim vom 21. August 2003 und ab Oktober 2004 das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 30. September 2004 gedient habe. Gemäss dem späteren Urteil habe der Gesuchsbeklagte ab Oktober 2004 lediglich noch einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'600.--, statt wie bisher CHF 5'400.--, bezahlen müssen. Der Gesuchsbeklagte habe das Sozialamt erst Anfang Februar 2005 auf das Urteil vom 30. September 2004 hingewiesen und über geleistete Direktzahlungen informiert, wovon dem Schuldner CHF 15'730.-- angerechnet worden seien. Die in Betreibung gesetzte Forderung würden Unterhaltsbeiträge für die Monate April 2004 bis Dezember 2004, sechs Monate a CHF 5'400.-- gemäss dem Rechtsöffnungstitel vom 21. August 2003 sowie drei Monate a CHF 4'600.-- gemäss dem Rechtsöffnungstitel vom 30. September 2004 betreffen. Davon seien Zahlungen von CHF 13'150.-- abzuziehen, wobei die am 1. Januar 2005 verbuchten CHF 1'486.-- nicht mitgerechnet worden seien, da dieser Betrag zufolge des Rückzugs des Inkassoauftrages vom 14. Dezember 2004 am 4. Januar 2005 direkt an die Gläubigerin weitergeleitet worden sei. Ausserdem seien Gutschriften von CHF 6'808.-- abzüglich der Nachbelastungen von CHF 4'200.-- abgezogen worden. Der Betrag von CHF 2'608.--, welcher dem Gesuchsbeklagten gutzuschreiben sei, sei auf Basis des Urteils vom 30. September 2004 an die Ehefrau zuviel bevorschusst worden, weshalb diese für diesen Betrag rückerstattungspflichtig sei. Weil für den Monat Januar 2005 der Beleg einer Direktzahlung an die Ehefrau fehle und der Inkassoauftrag per 31. Dezember 2004 beendet worden sei, hätten lediglich Direktzahlungen von CHF 15'730.-- angerechnet werden können. Ziehe man davon den zuviel bevorschussten Betrag von CHF 2'608.-- ab, ergebe dies den Betrag von CHF 13'122.--. Zuletzt wies es darauf hin, dass mit dem Rechtsöffnungsbegehren fälschlicherweise die Verfügung vom 21. August 2003 ins Recht gelegt worden sei, die Betreibung sowie die Berechnung des Ausstandes im Rechtsöffnungsbegehren vom 11. Januar 2006 jedoch mit Einbezug des neueren, und zu diesem Zeitpunkt im Grunde gültigen Urteils vom 30. September 2004 des Bezirksgerichts Arlesheim erfolgt sei.\n4. Aktivlegitimation\nZunächst gilt es die Aktivlegitimation des Kantons Basel-Landschaft, vertreten durch das Kantonale Sozialamt, zu prüfen. Gemäss der Abtretungserklärung vom 13. Dezember 2003 hat die Ehefrau die von ihrem Ehemann geschuldeten Unterhaltsbeiträge per 1. Februar 2004 an das Kantonale Sozialamt abgetreten. In der Zessionserklärung wird darauf hingewiesen, dass Zahlungen per 1. Februar 2004 nur noch an den Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch das Kantonale Sozialamt, geleistet werden könnten. Unbestritten ist unter den Parteien, dass der Ehemann Direktzahlungen an die Ehefrau geleistet hat. Aus den Akten ergibt sich hingegen nicht, ob im vorliegenden Fall eine entsprechende Notifikation gemäss Art. 167 OR an den Ehemann erfolgt ist, wird von ihm aber auch nicht bestritten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine gültige Zession sich nur durch Rückzession des Zessionars an den Zedenten rückgängig machen lässt, bei der sämtliche Gültigkeitserfordernisse selbständig zu erfüllen sind (Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Girsberger Daniel, 3. Auflage, Art. 164 OR N 46 mit Verweis auf BGE 71 II 169f. E.3: „Als Verfügungsgeschäft gehört die Zession zu den Rechtsgeschäften, die die unmittelbare Änderung des Zustandes eines Rechtes bewirken und zwischen den Vertragskontrahenten keinerlei Rechtsbeziehungen hinterlassen. Deshalb kann der Zessionsvertrag nicht etwa gestützt auf Art. 115 OR formlos aufgehoben werden, sondern es bedarf einer eigentlichen Rückzession. Diese muss nach Massgabe von Art. 165 OR in die Form der Schriftlichkeit gekleidet sein.\"). Ausserdem ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nur aufgrund der Tatsache, dass der Gesuchsbeklagte trotz der Zession Direktzahlungen an seine frühere Ehefrau geleistet und der Gesuchskläger die Direktzahlungen anerkannt und von seiner Forderung abgezogen hat, nicht von einer konkludenten Aufhebung der Zession auszugehen. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren ist somit die Aktivlegitimation des Zessionars und somit des Kantons Basel-Landschaft gegeben.\n5. Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung\nGemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger für eine Forderung, die auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht, beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags und die definitive Rechtsöffnung verlangen, wobei gerichtliche Vergleiche oder Schuldanerkennungen als Urteilssurrogate gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG den gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind. Das Urteil oder Urteilssurrogat muss vollstreckbar und formell rechtskräftig sein, es muss die zu bezahlende Summe direkt oder zumindest indirekt - durch Verweis auf andere Dokumente - beziffern und die festgestellte Forderung muss zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sein. Im Zahlungsbefehl muss als Grund der Forderung der gleiche Lebensvorgang angegeben werden, der dem Rechtsöffnungstitel zugrunde lag. Bei Verpflichtungen zu periodischen Leistungen - wie Unterhaltsbeiträge oder Mietzinsen - muss im Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl die Periode angegeben werden, für welche die Betreibung eingeleitet wird (D. Staehelin, in: A. Staehelin/Th. Bauer/D. Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München 1998, zu Art. 80, N 7, 37, 39-41, S. 636, 645 f.).\n5.1 Bestimmbarkeit der Forderung"}