{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-06-182_2006-06-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=640c9a76-b968-4cf2-bbc3-ec7e1e6da167&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "bbe1a829e242e92335718777595777f0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 06 182", "100 2006 182"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.06.2006 100 06 182 (100 2006 182)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:24", "Checksum": "4a680d24c67222d17f6962192e6d4e9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.06.2006 100 06 182 (100 2006 182)\nRegeste:\nVoraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Juni 2006 (100 06 182)\nEine gültige Zession lässt sich nur durch Rückzession des Zessionars an den Zedenten, bei der sämtliche Gültigkeitserfordernisse selbständig zu erfüllen sind, rückgängig machen. Der Zessionsvertrag kann nicht gestützt auf Art. 115 OR formlos aufgehoben werden, sondern es bedarf der Schriftlichkeit (Art. 115, 164, 165 OR; E. 4.).\nAnforderungen an die Bestimmbarkeit sowie die Identität der Forderung im Betreibungsbegehren und im Zahlungsbefehl (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 , Art. 69 SchKG E. 5.1; 5.2).\nDer Rechtsöffnungskläger hat in einem definitiven Rechtsöffnungsverfahren dem Rechtsöffnungsrichter alle Rechtsöffnungstitel (Bsp. Eheschutz- und Scheidungsurteil) für die gesamte in Betreibung gesetzte Forderung vorzulegen. Die definitive Rechtsöffnung wird nur so weit bewilligt als sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem eingereichten Rechtsöffnungstitel ergibt. Die Einreichung eines Rechtsöffnungstitels im Appellationsverfahren ist zufolge des Novenverbots unbeachtlich (Art. 80 SchKG; § 130 ZPO; E. 5.3).\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\nVoraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung\nSachverhalt\nMit Verfügung vom 21. August 2003 wurde der Gesuchsbeklagte verpflichtet, seiner Ehefrau und den Kindern für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 5'400.-- zu bezahlen. Mit Scheidungsurteil vom 30. September 2004 wurde diese vorsorgliche Unterhaltsregelung durch die Festlegung eines per Oktober 2004 geschuldeten nachehelichen Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau und die Kinder von monatlich CHF 4'600.-- ersetzt. Das Scheidungsurteil ist am 22. Oktober 2004 in Rechtskraft erwachsen. Am 13. Dezember 2003 hat die Ehefrau die von ihrem Ehemann geschuldeten Unterhaltsbeiträge per 1. Februar 2004 an das Kantonale Sozialamt abgetreten. In der Abtretungserklärung wird fälschlicherweise auf ein Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 28. August 2003 verwiesen. In der Zessionserklärung wird ferner darauf hingewiesen, dass Zahlungen per 1. Februar 2004 nur noch an den Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch das Kantonale Sozialamt, geleistet werden könnten. Gestützt auf die Abtretungserklärung hat das Kantonale Sozialamt wegen offener fälliger Unterhaltsforderungen die Betreibung gegen den Unterhaltspflichtigen eingeleitet. Gemäss dem Zahlungsbefehl vom 21. November 2005 stützt sich die in Betreibung gesetzte Forderung des Kantonalen Sozialamts gegen den Gesuchsbeklagten in der Höhe von CHF 18'806.-- nebst Zins von 4% seit 1. Januar 2005 auf das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim - rechtskräftig am 22. Oktober 2004 - für Unterhaltsbeiträge für sechs Monate (April - September 2004) a CHF 5'400.-- und drei Monate (Oktober - Dezember 2004) a CHF 4'600.-- abzüglich Zahlungen von CHF 11'664.--, eine Gutschrift von CHF 2'608.-- sowie Direktzahlungen von CHF 13'122.--. Im Rechtsöffnungsbegehren vom 11. Januar 2006 stützt sich der Gesuchskläger auf die Verfügung des Bezirksgerichts Arlesheim vom 21. August 2003, wonach der Ehemann zu monatlichen Unterhaltszahlungen von CHF 5'400.-- verpflichtet worden sei. Dem Rechtsöffnungsbegehren wurden lediglich die vorgenannte Verfügung, der Zahlungsbefehl und die Abtretungserklärung beigelegt. Der Gesuchskläger führt darin aus, dass die in Betreibung gesetzte Forderung die Unterhaltsbeiträge der Monate April bis Dezember 2004 abzüglich von Zahlungen, Gutschriften und Direktzahlungen betreffe.\nErwägungen\n(…)\n3. Argumentation der Vorinstanz und der Parteien\nDie Bezirksgerichtspräsidentin führte in der Urteilsbegründung aus, dass die Leistungen an die Zedentin durch den Gesuchsbeklagten aufgrund der Abtretung der Forderung an das Kantonale Sozialamt Basel-Landschaft nicht rechtsgültig erfolgt seien und die Anrechnung dieser Zahlungen an die Gesamtschuld ein Entgegenkommen des Gesuchsklägers darstelle. Die Aktivlegitimation des Klägers sei somit gegeben. Ferner wies sie darauf hin, dass der Gesuchskläger einen geringeren Betrag geltend gemacht habe als jenen gemäss Rechtsöffnungstitel vom 21. August 2003, was jedoch zulässig sei. Ausserdem führe die Tatsache, dass im Zahlungsbefehl vom 21. November 2005 von einem Urteil vom 22. Oktober 2004 die Rede sei und im Rechtsöffnungsbegehren ein Rechtsöffnungstitel vom 21. August 2003 ins Recht gelegt werde, nicht zur Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Die im Zahlungsbefehl bezeichnete Forderung sei zweifelsfrei identisch mit derjenigen im Rechtsöffnungstitel, was sich aus dem Grund der Forderung (Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder inklusive Angabe der entsprechenden Monate) ergebe. Allein die Tatsache, dass lediglich das Datum des Urteils im Zahlungsbefehl nicht korrekt wiedergegeben werde, führe nicht zur Abweisung.\nDer Appellant machte in seiner Appellationsbegründung hingegen geltend, dass die Forderungsabtretung durch konkludentes Verhalten aller Beteiligten aufgehoben worden sei, weshalb es dem Gesuchskläger an der Aktivlegitimation fehle. Ferner müssten der Zahlungsbefehl und der Rechtsöffnungstitel übereinstimmen, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, da der Gesuchskläger nicht den richtigen Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegt habe. Zudem sei die Betreibung einer geringeren Forderung als im Rechtsöffnungstitel belegt nicht zulässig, da die Forderung bestimmbar und belegt sein müsse. Das Urteil müsse die Summe direkt oder zumindest indirekt durch Verweis beziffern, blosse Bestimmbarkeit genüge anders als bei der provisorischen Rechtsöffnung gerade eben nicht. Das Rechtsöffnungsbegehren sei daher abzuweisen."}