14 Abs. 3 lit. c MWSTG ist auf Dienstleistungen einer Anwältin oder eines Anwalts für eine Partei mit Wohnsitz im Ausland keine Mehrwertsteuer geschuldet (BGer. I 30/03 vom 22. Mai 2003, Erw. 6.4). Vorliegend sind somit dem Offizialverteidiger des Appellanten 2 für seine Bemühungen im kantonsgerichtlichen Verfahren ein Arbeitsaufwand von 19.2 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 und Auslagen von CHF 120.60 zu entschädigen. Insgesamt ist somit dem Offizialverteidiger des Appellanten 2 für das kantonsgerichtliche Verfahren ein Honorar von CHF 3'576.60 (inkl. Auslagen ohne Mwst.) aus der Staatskasse zu bezahlen. KGE ZS vom 18. Dezember 2007 i.S.