Der Antrag, die Ausschaffungshaft sei auf die Strafe anzurechnen, geht somit fehl. ( … ) 10.2.2 Da vorliegend dem Appellanten 2 die Offizialverteidigung bewilligt wurde, ist gestützt auf § 21 Abs. 1 StPO seinem Offizialverteidiger für die Bemühungen und Auslagen im kantonsgerichtlichen Verfahren ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zu entrichten. Weil der Appellant 2 in der Zeit vom 22. Februar 2006 bis zum 18. Dezember 2007, als sein Offizialverteidiger für ihn tätig war, keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte, ist auf dem Honorar seines Offizialverteidigers keine Mehrwertsteuer zu vergüten. Denn gemäss Art. 5 lit. b i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit.