6.3 Der Appellant 1 wurde am 23. Oktober 2006 aus dem Gefängnis in I. entlassen. Vom 23. Oktober bis zum 27. November 2006 wurde er in Ausschaffungshaft genommen. Da nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 23. Oktober 2006 kein Grund für die Anordnung einer Untersuchungshaft bestand, wurde die Ausschaffungshaft vorliegend nicht anstelle einer Untersuchungshaft vollzogen. Die Ausschaffungshaft kann deshalb nicht auf die Strafe angerechnet werden. Der Antrag, die Ausschaffungshaft sei auf die Strafe anzurechnen, geht somit fehl.