6.2 Die Anrechnung von Ausschaffungshaft im Sinne in Art. 13b ANAG ist im StGB bzw. StGB a.F. nicht geregelt. Anzurechnen ist die Ausschaffungshaft, wenn der Angeklagte, hätte er sich nicht in Ausschaffungshaft befunden, in Untersuchungshaft genommen worden wäre, also in einer Konstellation, wo konkurrierend die Voraussetzungen der Untersuchungshaft und der Ausschaffungshaft gegeben sind. In derartigen Fällen übernimmt die Ausschaffungshaft faktisch die Funktion der Untersuchungshaft. Die Ablehnung der Anrechnung wäre deshalb stossend. Für die Anrechnung gilt hier allerdings der gleiche Vorbehalt wie bei der Untersuchungshaft: