6. Anrechnung Der Ausschaffungshaft des Appellanten 1 6.1Der Appellant 1 macht geltend, dass Art. 51 StGB zwingend die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Strafe anordne. Gemäss Art. 110 Abs. 7 StGB gehöre dazu auch die Auslieferungshaft. Vorliegend sei deshalb die vom 23. Oktober bis ca. 27. November 2006 ausgestandene Ausschaffungshaft auf die Strafe anzurechnen.