5.4 Auszufällende Strafen und Widerruf von Vorstrafen ( … ) 5.4.2 ( … ) Demzufolge ist der Appellant 1 gemäss altem Recht (…) die gegen ihn am 20. September 2000 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von zwei Monaten (abzüglich einem Tag Untersuchungshaft), die am 15. Mai 2002 vom Bezirksstatthalteramt Liestal bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von zehn Tagen sowie die am 9. Juli 2003 vom Bezirksstatthalteramt Liestal bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 40 Tagen in Anwendung von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB a.F. für vollziehbar zu erklären. ( … )