5.3 Beurteilung gemäss neuem Recht 5.3.1 ( … ) 5.3.1.3 Widerruf von Vorstrafen Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs durch das erstinstanzliche Gericht seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 i.V.m.