123 Abs. 1 StGB a.F.) und Drohung (Art. 180 StGB a.F.) vom Bezirksstatthalteramt Liestal zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 40 Tagen, bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (act. 3 ff.). Der Appellant 1 machte sich am 9. Juni 2003 der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und der Nötigung sowie im Jahr 2004 des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Geldwäscherei schuldig. Dadurch verletzte er die Probezeiten der Vorstrafen vom 20. September 2000 und vom 15. Mai 2002 und durch die im Jahre 2004 verübten Straftaten jene der Vorstrafe vom 9. Juli 2003.