vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwei Monaten (abzüglich einem Tag Untersuchungshaft), bei einer Probezeit von drei Jahren, welche durch den Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Liestal vom 9. Juli 2003 um ein Jahr verlängert wurde; am 15. Mai 2002 wegen mehrfach versuchter Nötigung (Art. 181 StGB a.F.) vom Bezirksstatthalteramt Liestal zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zehn Tagen, bei einer Probezeit von drei Jahren, welche durch den Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Liestal vom 9. Juli 2003 um ein Jahr verlängert wurde; sowie am 9. Juli 2003 wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB a.F.) und Drohung (Art.