5.2.2.3 Widerruf von Vorstrafen Der Appellant 1 wurde am 20. September 2000 wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB a.F.) und Angriffs (Art. 134 a.F.) vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwei Monaten (abzüglich einem Tag Untersuchungshaft), bei einer Probezeit von drei Jahren, welche durch den Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Liestal vom 9. Juli 2003 um ein Jahr verlängert wurde;