5.2 Beurteilung gemäss altem Recht 5.2.1 ( … ) 5.2.1.3 Widerruf von Vorstrafen Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, handelt er trotz förmlicher Mahnung des Richters einer ihm erteilten Weisung zuwider, entzieht er sich beharrlich der Schutzaufsicht oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so lässt der Richter die Strafe vollziehen (Art. 41 Ziff. 3 StGB Abs. 1 a.F.). Der Vollzug der aufgeschobenen Strafe kann nicht mehr angeordnet werden, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs durch das erstinstanzliche Gericht seit Ablauf der Probefrist fünf Jahre verstrichen sind (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 5 i.V.m. Art. 70 Abs. 3 StGB a.F.). 5.2.2 ( … )