auch die erlaubte Tätigkeit eines Gewerbetreibenden hängt nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht vom Beweggrund ab, mit welchem jener handelt (BGE 110 IV 30, Erw. 2 S. 31). Schliesslich muss aufgrund der Taten geschlossen werden können, der Täter sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen (BGE 123 IV 113, Erw. 2c S. 116 f.). ( … ) 5. Strafzumessung und widerruf von vorstrafen