Eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Ausserdem ist es notwendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach beging (BGE 123 IV 113, Erw. 2c S. 116 f.). Ferner muss der Täter in der Absicht handeln, ein Erwerbseinkommen zu erzielen.