4.2 Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage 4.2.1( … ) Den qualifizierten Tatbestand von Art. 147 Abs. 2 StGB erfüllt ein Täter, wenn er gewerbsmässig eine Datenverarbeitungsanlage missbraucht. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit kann genügen.