Fehl geht schliesslich der Einwand des Appellanten 1, die vorerwähnten Transaktionen könnten ihm nicht zugerechnet werden, da die Kreditkarte Nr. 0000 0000 0000 0004 mehrfach kopiert worden sein könnte. Denn vorliegend ist davon auszugehen, dass diese Kreditkarte nur einmal kopiert wurde, da es in allen Fällen, welche den Appellanten 1 und 2 zuzurechnen sind, nie zu einer Transaktionsüberschneidung kam. ( … )