Im Weiteren erkannte der Geschäftsinhaber der Boutique Y., G. H., in einer Fotokonfrontation die Appellanten 1 und 2 als Kunden. Obgleich der schriftliche Bericht der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 23. November 2004 über diese Fotokonfrontation (act. 1961) von G. H. nicht unterschrieben wurde, kann dieser, wie bereits in Erw. 3.2.3.3 erwähnt, grundsätzlich berücksichtigt werden. Auf die Aussage von G. H., der Appellant 1 sei Kunde in der Boutique Y. gewesen, kann vorliegend zudem umso mehr abgestellt werden, als der Appellant 1 diese inhaltlich ja nicht ausdrücklich bestreitet.