Mit der gleichen Kreditkarte beglich der Appellant 1 unstreitig bereits im Geschäft M. GmbH in K. am 31. August 2004 in Mittäterschaft mit dem Appellanten 2 einen Betrag von CHF 2'500.00. Da zwischen diesen Kreditkarteneinsätzen ein enger sachlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, ist davon auszugehen, dass der Appellant 1 aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses in wesentlichem Mass bei der Planung und der Ausführung der Kreditkarteneinsätze der fraglichen Kreditkarteneinsätze in der Boutique Y. mit dem Appellanten 2 zusammenwirkte. Im Weiteren erkannte der Geschäftsinhaber der Boutique Y., G. H., in einer Fotokonfrontation die Appellanten 1 und 2 als Kunden.