Aufgrund all dessen sei er mangels Beweisen freizusprechen. 3.2.4.3 Die Täterschaft des Appellanten 2 gilt in den hier zu beurteilenden Fällen als erstellt, da er seine Verurteilung nicht anfocht. Zu prüfen bleibt somit einzig, ob diese Taten auch dem Appellanten 1 zugerechnet werden können. Vorliegend wurden mit der Kreditkarte Nr. 0000 0000 0000 0004 in der Boutique Y. am 3. September 2004 CHF 727.00 und CHF 420.00 bezahlt. Mit der gleichen Kreditkarte beglich der Appellant 1 unstreitig bereits im Geschäft M. GmbH in K. am 31. August 2004 in Mittäterschaft mit dem Appellanten 2 einen Betrag von CHF 2'500.00.