Denn es könnten von der gleichen Kreditkartennummer verschiedene Kopien in Umlauf gesetzt worden sein. Auf jeden Fall fehle vorliegend der Nachweis, dass eine bestimmte Kreditkartennummer zwingend einer einzigen physischen Kreditkarte zugeordnet werden könne. Schliesslich sei ein tatsächlicher Einsatz durch ihn nicht nachgewiesen worden, im Gegenteil sei erstellt, dass die Karte vom Appellanten 2 eingesetzt worden sei. Es fehle jeder Hinweis auf ein gemeinschaftliches Handeln zwischen ihm und dem Appellanten 2. Aufgrund all dessen sei er mangels Beweisen freizusprechen.