Auch genügten die Aussagen von G. H. nicht für eine Verurteilung, da dieser zu den einzelnen Anklagesachverhalten keine konkreten Angaben hinsichtlich des Datums, der Beteiligten und des Ablaufs mache. Im Weiteren könnten ihm die fraglichen Transaktionen auch deshalb nicht zugerechnet werden, weil der Appellant 2 gestanden habe, diese allein verübt zu haben. Ferner könne aus dem Umstand, dass die vorliegend eingesetzte Kartennummer mit derjenigen in einem zeitlich früher von ihm verübten Fall übereinstimme, nicht auf seine Täterschaft geschlossen werden. Denn es könnten von der gleichen Kreditkartennummer verschiedene Kopien in Umlauf gesetzt worden sein.