Die Vorinstanz hält den Appellanten 1 und 2 vor, sie hätten in Mittäterschaft in der Boutique Y. in Z. am 3. September 2004 mit der geskimmten Kreditkarte Nr. 0000 0000 0000 0004 CHF 727.00 und CHF 420.00 bezahlt. 3.2.4.2 Der Appellant 1 bringt vor, die Aussagen von G. H. im Bericht der Staatsanwaltschaft seien nicht verwertbar, da diese nicht wortwörtlich protokolliert und überdies von G. H. nicht unterschriftlich bestätigt worden seien. Auch genügten die Aussagen von G. H. nicht für eine Verurteilung, da dieser zu den einzelnen Anklagesachverhalten keine konkreten Angaben hinsichtlich des Datums, der Beteiligten und des Ablaufs mache.