3549 ff.). Gemäss diesen Aussagen vom 2. Mai 2005 identifizierte P. T. den Appellanten 1 nicht zweifelsfrei als Person, welche in seinem Geschäft Kreditkarten einsetzte. Die Täterschaft des Appellanten 1 erscheint somit als zweifelhaft. Der Appellant 1 ist daher im Fall 5.2 der Anklageschrift in dubio pro reo vom Vorwurf des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen. 3.2.4 3.2.4.1 Die Vorinstanz hält den Appellanten 1 und 2 vor, sie hätten in Mittäterschaft in der Boutique Y. in Z. am 3. September 2004 mit der geskimmten Kreditkarte Nr. 0000 0000 0000 0004 CHF 727.00 und CHF 420.00 bezahlt.