Damit ist jedoch noch nicht gesagt, dass solchen Aktenstücken keine Bedeutung zukomme. Vielmehr kann sie der Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigen, wobei er sie einer besonders kritischen Würdigung zu unterziehen hat (BGer. 1P.554/2001 vom 21. Januar 2002, Erw. 2.3). In der Einvernahme vom 2. Mai 2005 relativierte P. T. seine Aussage vom 23. November 2004. Einerseits führte er aus, dass er eine blosse Vermutung ausspreche und gewisse Zweifel habe, zumal sich Tamilen schon sehr ähnlich aussähen. Andererseits gab P. T. zu Protokoll, er glaube, den Appellanten 1 anhand der Fotoauswahl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu erkennen (act. 3549 ff.).