4 des Konkordats über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen in Verbindung mit § 40 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt müssen jedoch Aussagen von Befragten bei einer Fotokonfrontation protokolliert und unterschrieben werden. Die Ausfertigung des Protokolls bildet Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen Beurkundungen. An die Einhaltung der Formerfordernisse sind daher strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, Rz. 564; Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, S. 174).