Der Geschäftsführer des S. Sports in Z., P. T., erkannte gemäss dem Bericht der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. November 2004 in einer Fotokonfrontation den Appellanten 1 als Person, welche in seinem Geschäft Kreditkarten eingesetzt hatte (act. 1961). Dieser Bericht der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde von P. T. nicht unterzeichnet. Gemäss Art. 4 des Konkordats über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen in Verbindung mit § 40 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt müssen jedoch Aussagen von Befragten bei einer Fotokonfrontation protokolliert und unterschrieben werden.