Zudem würden die Schuldsprüche durch P. T. nicht bestätigt, führe er doch aus, die beiden in Frage stehenden Tamilen nur bei einer Transaktion über CHF 729.60 bedient zu haben. P. T. gebe überdies an, diese von ihm bedienten Personen hätten einmal mittels Kreditkarte bezahlt und es habe alles problemlos funktioniert. Der Schuldspruch bezüglich der versuchten Transaktion sei deshalb ohne Grundlage. 3.2.3.3 Der Geschäftsführer des S. Sports in Z., P. T., erkannte gemäss dem Bericht der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. November 2004 in einer Fotokonfrontation den Appellanten 1 als Person, welche in seinem Geschäft Kreditkarten eingesetzt hatte (act.