3.2.3.2 Der Appellant 1 macht geltend, die Aussagen von P. T. im Bericht der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. November 2004 seien ohne jeden Beweiswert, da der fragliche Bericht in Verletzung von § 34 StPO nicht protokolliert und unterschrieben worden sei. Auch sei die Einvernahme von P. T. ohne Beweiswert, da dieser lediglich angebe, dass er ihn vermutlich von den Fotobogen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt her kenne. Zudem würden die Schuldsprüche durch P. T. nicht bestätigt, führe er doch aus, die beiden in Frage stehenden Tamilen nur bei einer Transaktion über CHF 729.60 bedient zu haben.