( … ) 3.2.3 3.2.3.1 Die Vorinstanz legt den Appellanten 1 und 2 zur Last, sie hätten in Mittäterschaft im S. Sport in Z. am 23. August 2004 mit der geskimmten Kreditkarte Nr. 0000 0000 0000 0003 CHF 1'040.00 entrichtet und am 23. August 2004 versucht, mit dieser Kreditkarte CHF 439.80 zu bezahlen. 3.2.3.2 Der Appellant 1 macht geltend, die Aussagen von P. T. im Bericht der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. November 2004 seien ohne jeden Beweiswert, da der fragliche Bericht in Verletzung von § 34 StPO nicht protokolliert und unterschrieben worden sei.