Aus der Anklageschrift kann vorliegend nicht entnommen werden, mit welcher Kreditkartenummer, an welchem Ort, zu welcher Zeit und für welchen Betrag solche Prepaid-Karten bezogen wurden. Demzufolge bleibt unklar, welche Taten dem Appellanten 1 konkret vorgeworfen werden. Da vorliegend somit eine genügende Anklage fehlt, ist der Appellant 1 in Ziff. 5.16 der Anklageschrift vom Vorwurf des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der Urkundenfälschung freizusprechen.