Auch im Hinblick auf die von der Vorinstanz angenommene Mittäterschaft zwischen ihm und dem Appellanten 2 nenne die Anklage keine belastenden Umstände. Insbesondere werde nichts vorgebracht, was auf eine gemeinsame Planung, Vorbereitung oder Umsetzung der Delikte, mithin auf eine Tatherrschaft des einen an den Taten des anderen schliessen liesse. Da aus der Anklage und dem strafgerichtlichen Urteil keine Kreditkartennummern ersichtlich seien, könne die Ansicht der Vorinstanz, dass diese ungenannten Kreditkarten ihm gehörten, nicht überprüft werden. 2.2.5.2 Die Anklageschrift führt in Ziff.