Demzufolge kann nicht angenommen werden, dem Appellanten 1 sei nicht klar gewesen, dass ihm die beiden fraglichen Transaktionen vorgeworfen werden. Der Einwand, die Vorinstanz habe das Anklageprinzip verletzt, geht daher fehl. ( … ) 2.2.5 2.2.5.1 Der Appellant 1 macht geltend, die Anklageschrift nenne in den Fällen gemäss Ziff. 5.16 die Umstände der angeklagten Taten nicht. So sei weder aus dem Wortlaut auf Seite 17 noch aus dem Anhang 1 ersichtlich, wo, wann und durch wen die 103 Bezüge im Einzelnen getätigt worden sein sollten. Auch im Hinblick auf die von der Vorinstanz angenommene Mittäterschaft zwischen ihm und dem Appellanten 2 nenne die Anklage keine belastenden Umstände.