vor, er habe mit geskimmten Kreditkarten in der Zeit vom 7. Mai bis zum 21. August 2004 im Modegeschäft X. insgesamt CHF 4'603.50 bezahlt. In diesem Vorwurf sind die beiden ihm von der Vorinstanz in diesem Geschäft zur Last gelegten vollendeten Transaktionen über insgesamt CHF 1'133.00 enthalten. Überdies sind in der in der Anklageschrift genannten Liste auf Seite Z65 diese Transaktionen unter Angabe der verwendeten Kreditkartennummer, des Deliktsbetrags, der Tatzeit und des Tatorts einzeln aufgeführt. Demzufolge kann nicht angenommen werden, dem Appellanten 1 sei nicht klar gewesen, dass ihm die beiden fraglichen Transaktionen vorgeworfen werden.