der Akten sein, da die Summe der dort enthaltenen Beträge bezüglich Modegeschäft X. den Endbetrag von CHF 4'603.50 ergebe. Da sich, wie aus dieser Liste sowie aus dem Anhang 2 der Anklageschrift zu ersehen sei, keine der vorliegend angezeigten Transaktionen auf eine Karte mit den Endnummern 0001 oder 0002 beziehe, sei das Anklageprinzip verletzt. 2.2.1.2 In der Anklageschrift hält die Staatsanwaltschaft dem Appellanten 1 unter Ziff. 5.11 und im Anhang 2 vor, er habe mit geskimmten Kreditkarten in der Zeit vom 7. Mai bis zum 21. August 2004 im Modegeschäft X. insgesamt CHF 4'603.50 bezahlt