2.2 Prüfung der Einhaltung des Anklagegrundsatzes im Einzelnen 2.2.12.2.1.1Der Appellant 1 macht geltend, in den Fällen gemäss Ziff. 5.11 der Anklageschrift würden sich laut Anhang 2 der Anklageschrift die Vorwürfe auf eine versuchte Transaktion vom 21. August 2004 sowie angeblich gestützt auf die Akten Z79 ff. auf vollendete Delikte im Zeitraum vom 7. Mai bis 14. Juli 2004 in der Höhe von CHF 4'603.50 stützen. Die zutreffende Anzeige dürfte mutmasslich die Liste auf Seite Z89 der Akten sein, da die Summe der dort enthaltenen Beträge bezüglich Modegeschäft X. den Endbetrag von CHF 4'603.50 ergebe.