6P.127/2004 vom 4. Mai 2005, Erw. 3.1). Im basellandschaftlichen Strafprozess muss die Anklageschrift gemäss § 143 Abs. 3 StPO die Parteien und ihre Vertretungen bezeichnen (lit. a), die strafbaren Handlungen, die dem Angeklagten Person zur Last gelegt werden, beschreiben (lit. b) sowie die Gesetzesbestimmungen, nach denen die unter Anklage gestellten Handlungen strafbar sind, angeben (lit. c).