32 BV nicht stand. Eine Verwirkung des Anspruchs auf die Appellation kann nämlich nur bei einem unentschuldigten Ausbleiben sowohl des Appellanten als auch des Verteidigers angenommen werden (BGE 133 I 12). Da die Offizialverteidiger der Appellanten 1 und 2 zur heutigen Appellationsverhandlung erschienen, sind somit die Appellationen der Appellanten 1 und 2 entgegen § 201 Abs. 1 StPO nicht abzuschreiben. ( … ) 2. Anklagegrundsatz