Der Appellant 1 erschien jedoch nicht zur heutigen Appellationsverhandlung und der Appellant 2 reiste zwar in die Schweiz ein, blieb aber dieser Verhandlung ebenfalls fern. Gemäss § 201 Abs. 1 StPO wird Verzicht auf die Appellation angenommen, wenn die appellierende Person, die ordentlich oder öffentlich vorgeladen worden ist, nicht zum festgesetzten Zeitpunkt zur Verhandlung vor dem Kantonsgericht erscheint. Diese Gesetzesvorschrift, wonach die Appellation bei unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten selbst dann ersatzlos abgeschrieben wird, wenn der Verteidiger zur Appellationsverhandlung erscheint, hält vor Art. 32 BV nicht stand.