46 StGB n.F., E. 5). Die Ausschaffungshaft kann nur auf die Strafe angerechnet werden, wenn die angeklagte Person, hätte sie sich nicht in Ausschaffungshaft befunden, in Untersuchungshaft genommen worden wäre (E. 6). Hat die appellierende Person keinen Wohnsitz in der Schweiz, ist auf dem Honorar des Offizialverteidigers keine Mehrwertsteuer zu entrichten (§ 21 Abs. 1 StPO, E. 10.2.2). Strafprozessrecht Folgen des Ausbleibens der appellierenden Person an der Hauptverhandlung; Anforderungen an den Anklagegrundsatz; Verwertbarkeit eines nicht unterschriebenen Protokolls einer Fotokonfrontation; Gewerbsmässsiges Handeln; Widerruf von Vorstrafen;