Das Gericht kann solche jedoch im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigen, wobei es sie einer besonders kritischen Würdigung zu unterziehen hat (E. 3.2.3 und 3.2.4). Gewerbsmässigkeit kann auch vorliegen, wenn der Täter Gegenstände unmittelbar zur Fristung seines Lebens ertrügt (Art. 147 Abs. 2 StGB, E. 4.2.1). Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs durch das erstinstanzliche Gericht seit dem Ablauf der Probezeit gemäss altem Recht fünf Jahre und gemäss neuem Recht drei Jahre vergangen sind (Art. 41 Ziff. 3 StGB a.F., Art. 46 StGB n.F., E. 5).