Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Dezember 2007 (100 06 154) Erscheint der Offizialverteidiger ohne die appellierende Person zur Hauptverhandlung, kann kein Verzicht auf die Appellation angenommen werden (§ 201 StPO, E. 1.1). Anforderungen an die Einhaltung des Anklagegrundsatzes (§ 143 Abs. 3 StPO, E. 2.1, 2.2.1 und 2.2.5). Protokolle über eine Fotokonfrontation, die von der befragten Person nicht unterschrieben wurden, sind nicht rechtsgültig. Das Gericht kann solche jedoch im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigen, wobei es sie einer besonders kritischen Würdigung zu unterziehen hat (E. 3.2.3 und 3.2.4).