{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-12-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-06-154_2007-12-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5854206e-a469-4531-a64a-8b165e0baaac&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433847", "Checksum": "54c88826ba508d996d35f910e8f07c27"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 06 154", "100 2006 154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 18.12.2007 100 06 154 (100 2006 154)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Folgen des Ausbleibens der appellierenden Person an der Hauptverhandlung; Anforderungen an den Anklagegrundsatz; Verwertbarkeit eines nicht unterschriebenen Protokolls einer Fotokonfrontation; Gewerbsmässsiges Handeln; Widerruf von Vorstrafen; Anrechenbarkeit der Ausschaffungshaft und keine Mehrwertsteuer auf dem Honorar einer appellierenden Person mit Wohnsitz im Ausland"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:49:45", "Checksum": "dfbcf412d9a81e457f0639cb63d9e237", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 18.12.2007 100 06 154 (100 2006 154)\nRegeste:\nFolgen des Ausbleibens der appellierenden Person an der Hauptverhandlung; Anforderungen an den Anklagegrundsatz; Verwertbarkeit eines nicht unterschriebenen Protokolls einer Fotokonfrontation; Gewerbsmässsiges Handeln; Widerruf von Vorstrafen; Anrechenbarkeit der Ausschaffungshaft und keine Mehrwertsteuer auf dem Honorar einer appellierenden Person mit Wohnsitz im Ausland\n\n6.2\nDie Anrechnung von Ausschaffungshaft im Sinne in Art. 13b ANAG ist im StGB bzw. StGB a.F. nicht geregelt. Anzurechnen ist die Ausschaffungshaft, wenn der Angeklagte, hätte er sich nicht in Ausschaffungshaft befunden, in Untersuchungshaft genommen worden wäre, also in einer Konstellation, wo konkurrierend die Voraussetzungen der Untersuchungshaft und der Ausschaffungshaft gegeben sind. In derartigen Fällen übernimmt die Ausschaffungshaft faktisch die Funktion der Untersuchungshaft. Die Ablehnung der Anrechnung wäre deshalb stossend. Für die Anrechnung gilt hier allerdings der gleiche Vorbehalt wie bei der Untersuchungshaft: Die Anrechnung unterbleibt, soweit der Beschuldigte durch sein Verhalten nach der Tat die Haft herbeigeführt oder verlängert hat in der Absicht, dadurch den Strafvollzug zu verkürzen oder zu umgehen (BGE 124 IV 1, Erw. 2 S. 4).\n6.3\nDer Appellant 1 wurde am 23. Oktober 2006 aus dem Gefängnis in I. entlassen. Vom 23. Oktober bis zum 27. November 2006 wurde er in Ausschaffungshaft genommen. Da nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 23. Oktober 2006 kein Grund für die Anordnung einer Untersuchungshaft bestand, wurde die Ausschaffungshaft vorliegend nicht anstelle einer Untersuchungshaft vollzogen. Die Ausschaffungshaft kann deshalb nicht auf die Strafe angerechnet werden. Der Antrag, die Ausschaffungshaft sei auf die Strafe anzurechnen, geht somit fehl.\n( … )\n10.2.2\nDa vorliegend dem Appellanten 2 die Offizialverteidigung bewilligt wurde, ist gestützt auf § 21 Abs. 1 StPO seinem Offizialverteidiger für die Bemühungen und Auslagen im kantonsgerichtlichen Verfahren ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zu entrichten. Weil der Appellant 2 in der Zeit vom 22. Februar 2006 bis zum 18. Dezember 2007, als sein Offizialverteidiger für ihn tätig war, keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte, ist auf dem Honorar seines Offizialverteidigers keine Mehrwertsteuer zu vergüten. Denn gemäss Art. 5 lit. b i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. c MWSTG ist auf Dienstleistungen einer Anwältin oder eines Anwalts für eine Partei mit Wohnsitz im Ausland keine Mehrwertsteuer geschuldet (BGer. I 30/03 vom 22. Mai 2003, Erw. 6.4).\nVorliegend sind somit dem Offizialverteidiger des Appellanten 2 für seine Bemühungen im kantonsgerichtlichen Verfahren ein Arbeitsaufwand von 19.2 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 und Auslagen von CHF 120.60 zu entschädigen. Insgesamt ist somit dem Offizialverteidiger des Appellanten 2 für das kantonsgerichtliche Verfahren ein Honorar von CHF 3'576.60 (inkl. Auslagen ohne Mwst.) aus der Staatskasse zu bezahlen.\nKGE ZS vom 18. Dezember 2007 i.S. Staatsanwaltschaft gegen A. B. und C. D. (100 06 154/STS)\nDieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig"}